 | | Eveline Widmer-Schlumpf und ihre Kollegen wollen härter gegen Pädophile vorgehen – wenn auch nicht so hart, wie es das Volk entschieden hat. | |
Es war eine Sensation am 30. November 2008: Mit einer knappen Mehrheit nahm das Volk die Unverjährbarkeits-Initiative an – obwohl der Bundesrat und alle Parteien ausser der SVP dagegen waren. Kernpunkt des Anliegens ist, dass schwerer sexueller Missbrauch an Kindern und Teenagern vor der Pubertät nicht mehr verjährt.
Eineinhalb Jahre nach dem Paukenschlag legte der Bundesrat heute den Vorschlag auf den Tisch, wie er den Volkswillen umsetzen will. Dabei setzt er die Altersgrenze deutlich herunter: Unverjährbar soll ein Sexualdelikt nur dann sein, wenn das Opfer weniger als zehn Jahre alt ist.
Wie alt ist ein «vorpubertäres Kind»?
Die Gesetzesrevision geht jetzt in die Vernehmlassung. Sie dürfte die Initiantinnen von der Organisation «Marche Blanche» nicht zufrieden stellen. Denn sie interpretieren den Begriff «vor der Pubertät» so, dass die Altersgrenze bei 16 Jahren festzulegen sei.
«Gestützt auf die wissenschaftliche Literatur» schlägt der Bundesrat aber vor, dass als vorpubertäres Kind eines unter zehn Jahren zu gelten hat – dies auch in Anlehnung an die Altersgrenze für die Strafmündigkeit.
Der Bundesrat konkretisiert in seinem Entwurf auch den Begriff «sexuelle und pornografische Straftaten». Als solche sollen sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen oder Beschuldigten sowie Ausnützung einer Notlage gelten.
Kompromiss bei der Rückwirkung
Bei der umstrittenen Rückwirkung schlägt der Bundesrat einen Kompromiss vor: Eine Übergangsbestimmung soll festlegen, dass die Unverjährbarkeit auch für jene Straftaten gilt, die vor dem 30. November 2008 begangen worden sind, aber zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Eine weitergehende Rückwirkung hält der Bundesrat für nicht vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Unverjährbarkeit soll nur für volljährige Täter gelten. Ist der Täter unmündig, soll das Opfer nur bis zum 25. Altersjahr Anzeige erstatten können. Der Täter soll die Möglichkeit haben, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, ohne auf unbestimmte Zeit die Eröffnung eines Strafverfahrens befürchten zu müssen. (hhs/SDA) |